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Insolvenz ArtikelInsolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier in dem Sinne von: "Schulden nicht (ein-)lösend") beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz), die dann vorliegt, wenn sie, nicht ca. vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist. Ein weiterer Insolvenzgrund ist bei juristischen Personen nunmehr auch die drohende Zahlungsunfähigkeit.
In Deutschland trat am 1.01 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Die Insolvenzordnung löste die bis dahin geltende Konkursordnung ab. Absicht eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
Arbeitnehmer sind in dem Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die Dauer von 3 Monaten.
Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast 40 Tausend Unternehmen in die Insolvenz. 4,6 Prozent mehr als 2002. Ca. in Frankreich waren es in der EU knapp mehr Unternehmen.
Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder in dem Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.
Buch-Tipp: Guter Rat bei Insolvenz. Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Die Beschreibung für das Buch " Guter Rat bei Insolvenz. Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. | |
Ein gesondert geregeltes Insolvenzverfahren kann jeder überschuldete Verbraucher durchlaufen. Es setzt sich aus einer außergerichtlichen, einer gerichtlichen und der 'Wohlverhaltens'-Phase zusammen. Ein Verbraucher sollte sich dazu an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt wenden.
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Die außergerichtliche Phase | |
Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, im der Schuldner versuchen muss, eine Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu erreichen. Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Absicht der Entschuldung erstellt, im die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n)zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden.
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Das Gericht soll erneut versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden kann. Wenn ein weiterer Plan nicht aussichtsreich erscheint, dann kann das Gericht von der Zustellung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger absehen. Wird der gerichtliche Plan von einer Mehrheit der Gläubiger abgelehnt und/oder wird von einem weiteren Plan abgesehen, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
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Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat zusätzlich die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldner zu verwerten.
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In der - regelmäßig sechsjährigen - Treuhandphase (diese beginnt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbteils an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger.
Nach erfolgreichem Ablauf der Treuhandphase erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung. Die Ansprüche der Gläubiger wandeln sich damit in Naturalobligationen um. Soweit der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung freiwillig Zahlungen an Insolvenzgläubiger tätigt, kann er seine Leistung nicht zurück verlangen, die Gläubiger können jedoch nicht mehr auf Zahlung bestehen.
siehe auch:Pleitegeier
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